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Die 5 größten Irrtümer über die Wohnfläche

Die Wohnfläche gehört zu einer der wichtigsten Kennzahlen einer Immobilie. Sie beeinflusst den Kaufpreis, die Miete, die Nebenkosten, die Finanzierung und sogar Versicherungsbeiträge. Trotzdem kursieren in der Praxis zahlreiche Missverständnisse – selbst bei Immobilienprofis.

Als Akademieleiter der Wohnflächen-Akademie erlebe ich täglich, wie groß die Unsicherheit ist. Die folgenden fünf Irrtümer begegnen uns dabei besonders häufig:

Geschrieben von unserem Baugutachter und Sachverständigen für Wohnflächen, Carsten Nessler

Der wohl häufigste Fehler: Viele messen einfach Länge × Breite und setzen diese Fläche direkt als Wohnfläche an. Das ist falsch! Warum?
Die Grundfläche umfasst den gesamten Raum – also inklusive Flächen, die nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) nur teilweise oder gar nicht zur Wohnfläche zählen.

Dazu gehören z. B.:
Flächen mit einer lichten Höhe unter 2 m
Flächen auf Treppen, oder Teppenabsätze
Zubehörräume, wie Kellerräume und Heizungskeller

Die Wohnfläche ist immer die angerechnete Grundfläche – und nicht notwendigerweise die gesamte Grundfläche.

Auch dieser Irrtum ist weit verbreitet – besonders bei Architektengrundrissen, im Neubau und in Exposés.

Die DIN 277 dient der Flächenermittlung zur Ermittlung von Baukosten (Kostenschätzung, Planung, Architektur). Sie unterscheidet u. a. Nutzungsflächen, Technikflächen und Verkehrsflächen – aber sie bewertet nicht, welche Flächen tatsächlich zur Wohnfläche gehören.

Die Folge:
Flächen nach DIN 277 sind oft erheblich größer als die tatsächliche Wohnfläche. Wer sie als Wohnfläche weitergibt, gibt im Ergebnis eine falsche Wohnfläche an – mit erheblichen rechtlichen Risiken.

Einen umfassenden Beitrag warum die DIN 277 nicht für die Ermittlung der Wohnfläche heranzuziehen ist, finden Sie hier.

Türdurchgänge sind keine Wohnfläche

Nein. Türdurchgänge – egal ob offen oder mit Türblatt – gehören nicht zur Wohnfläche, weil sie nicht dauerhaft nutzbar sind. Sie gelten als nicht anrechenbare Grundfläche. Gleiches gilt für Fenstertürnischen – also zum Beispiel der Türdurchgang zur Terrasse oder zum Balkon.

Wohnfläche bedeutet nutzbare Fläche – und ein Türdurchgang erfüllt diese Anforderung nicht.

Nicht jeder Raum zählt zur Wohnfläche

Auch hier ein klares „Nein“! Selbst der schönste Keller wird durch einen neuen Namen nicht zur Wohnfläche. Die Bezeichnung im Grundriss als „Hobbyraum“, „Gästezimmer“, oder „Schlafzimmer“ ist irrelevant. Maßgeblich ist nicht der Name, sondern die wohnliche Eignung.

Ein Raum zählt nur dann zur Wohnfläche, wenn er den an seine Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügt und anrechenbare Grundfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) besitzt.

Ein als „Hobbyraum“ benannter Kellerraum kann – trotz schöner Bezeichnung – keine Wohnfläche sein. Umgekehrt kann ein als „Zimmer“ bezeichneter Bereich im Dachboden dennoch ausgeschlossen sein, wenn die lichte Höhe nicht ausreicht.

Balkone, Loggien und Terrassen werden nicht immer zu 50 % zur Wohnfläche angerechnet

Das ist einer der hartnäckigsten Mythen.

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) spricht von einer Anrechnung „in der Regel zu einem Viertel“, also zu 25 %. Bis zu 50 % sind nur möglich, wenn eine besondere Wohnwertverbesserung vorliegt; die Nutzbarkeit der Terrasse oder des Balkons also deutlich über dem Durchschnitt liegt.

Eine pauschale 50 %-ige Anrechnung ist also nicht zulässig und führt zu fehlerhaften Berechnungen, die schnell zu Mietminderungen oder Rückabwicklungen eines Kaufvertrages führen können.


Übrigens: Alle Informationen über weitere Fehlerquellen und wie man die korrekte Wohnfläche ermittelt, erhalten Sie in einem unserer Kurse!


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