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Wie wird die Wohnfläche bei Dachschrägen berechnet?

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Wenn ich nicht mehr aufrecht stehen kann, dann ist es keine volle Wohnfläche! Macht Sinn, oder?! So „tickt“ auch die Wohnflächenverordnung (WoFlV) – deshalb gibt es unterschiedliche Anrechnungen, je nach Höhe des Raumes: 100 %, 50 %, oder 0 %. Wir schauen uns das mal an:

Geschrieben von unserem Baugutachter und Sachverständigen für Wohnflächen, Carsten Nessler


• Flächen die mindestens 2,00 m hoch sind, zählen voll zur Wohnfläche (Anrechnung 100 %)
• Flächen die mindestens 1,00 m hoch sind, aber weniger als 2,00 m hoch sind, zählen hälftig zur Wohnfläche (Anrechnung 50 %)
• Flächen die weniger als 1,00 m hoch sind, zählen gar nicht zur Wohnfläche (Anrechnung 0 %)



Damit die Wohnfläche voll angerechnet wird, muss ich in dem Raum aufrecht stehen können, diesen vollumfänglich in der Höhe nutzen können (≥ 2 m hoch), um zum Beispiel Schränke stellen zu können.

Muss ich mich bücken um die Raumteile, die sich zum Beispiel unter einer Dachschräge befinden (1 – 2 m hoch), nutzen zu können, haben diese immer noch einen „Wohnwert“, weil ich dort zum Beispiel ein Bett oder ein Sofa unter die Schräge stellen kann. Hier findet dann eine Hälftige Anrechnung der Flächen statt.

Muss ich hingegen auf dem Boden herumkrabbeln (< 1 m hoch), dann kann ich diese Flächen nur noch als Nutzflächen oder Abstellflächen verwenden; diese haben dann logischerweise keine Anrechnung zur Wohnfläche.
[Eine andere Logik hat zum Beispiel unser Nachbarland Österreich: Dort wird die Wohnfläche nur Umgangssprachlich genutzt; hier zählt die Nutzfläche für Vermietung sowie Verkauf von Immobilien und diese wird dort auch unter Dachschrägen voll angerechnet.]

Die Anrechnung von Grundflächen unter Dachschrägen ist in der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu finden:

Da waren doch noch andere Vorschriften / Normen. Was ist denn mit denen?

Ja, es gab ein paar „Vorläufer“ der Wohnflächenverordnung:
• „Erstmalig“ taucht der Begriff der Wohnfläche und einer Mindestgröße von Wohnungen im Zuge des sozialen Wohnungsbaus nach zirka 1924 auf. In den Grundsätzen für den Kleinwohnungsbau aus 1931 sind Vorgaben zur Größe von Wohnungen enthalten: „Die Wohnfläche der Wohnungen soll 32 bis 45 Quadratmeter betragen und bei Wohnungen, die für Familien mit Kindern bestimmt sind, 60 Quadratmeter nicht überschreiten.“ Eine Definition, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, war hier noch nicht aufzufinden.

• Die ursprünglichen Paragraphen 25 – 27 der (Ersten) Berechnungsverordnung (I. BVO) aus 1950 wurden gegen Ende 1957 in die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) überführt. Hierin wurden schon sehr genaue Vorgaben gemacht, was die Grundfläche ist, wie diese auszumessen ist und wie diese zur Wohnfläche anzurechnen war.

• Die DIN 283, aus 1951 und 1962, wurde im Jahr 1983 ersatzlos zurückgezogen. Hierin war definiert, was überhaupt eine Wohnung ist, was die Wohnungsgröße kennzeichnet, wie groß eine Wohnküche mindestens sein musste und welche Raumgröße den Unterschied zwischen einer Schlafkammer und einem Schlafzimmer ausmachte.

• Die Paragraphen 42 – 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) wurden Anfang 2004 durch die Wohnflächenverordnung abgelöst.

• Die DIN 277 dient zur Abrechnung von Bau- und Planungsleistungen; die Norm kennt den Begriff „Wohnfläche“ überhaupt nicht.

Der Begriff der Wohnraumfläche und ihre jeweilige Berechnung wird vom Gesetzgeber eindeutig und transparent verwendet. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung verweisen in aller Regel auf die Vorschriften der Wohnflächenverordnung“ siehe hierzu den Link zu den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestag auf unserer Linksammlung.

Nein! Damit ein Dachgeschoss mit Dachschrägen zum Beispiel als Aufenthaltsraum und damit automatisch auch zur Wohnfläche zählt, müssen die umfassenden Anforderungen aus den jeweiligen Landesbauordnungen eingehalten werden!

Welche weiteren Anrechnungen es gibt und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in unserem Online-Videokurs „Wohnfläche einfach selbst berechnen“!


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